Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 247
§ 247 – Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Personen, die nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet haben, können diese Sicherheit ersetzen.
- Der Ersatz kann ganz oder teilweise erfolgen.
- Die neue Sicherheit muss ebenfalls nach den §§ 241 bis 244 geeignet sein.
- Es gibt spezifische Regelungen, die den Austausch der Sicherheiten betreffen.
- Der Austausch ist ein Recht derjenigen, die die ursprüngliche Sicherheit geleistet haben.